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Ab dem 01.07.2011 ist der Versand von E-Mail-Rechnungen möglich.
Ohne die EU wäre das wohl nicht gekommen!
Nahezu geräuschlos hat der Deutsche Bundestag am 9. Juni 2011 in 2. und 3. Lesung im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die elektronische Übermittlung von Rechnungen auch ohne die Verwendung einer elektronischen Signatur in eine umsatzsteuerliche Gleichstellung verabschiedet.
Damit hat der Gesetzgeber eine notwendige Klarheit zur derzeitigen Praxis geschaffen und einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Die verabschiedeten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die vom 01.07.2011 an in Deutschland gelten werden, entsprechen den Richtlinien des EU-Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010. Hiernach sind zwingend ab dem 1. Januar 2013 Papier- und elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfe.
Bislang haben die Finanzämter diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug akzeptiert.
Der Vorteil bei der jetzigen Neuregelung liegt klar auf der Hand. Der Absender kann sicher sein, dass seine Rechnungen unter erheblicher Kostenersparnis und schnell verschickt werden und der Empfänger hat diese gleich in elektronischer Form für die Weiterverarbeitung.
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